Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer.- und Zahlungsbedingungen der Firma LICHTBLICK Bühnentechnik GmbH

Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir Sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Änderungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch einlegt. Auf diese Folge werden wir ihn bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an uns absenden.

  1. ANGEBOT, UMFANG DER LIEFERUNG
    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
    2. Der Umfang der Lieferungen bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
    3. Die Schriftform wird durch Telefax oder E-Mail gewahrt.
    4. Kosten im Vorfeld einer Beauftragung für Messestandentwurf und Präsentationen werden nach Angebot oder nach Aufwand, Grundlage ist die HOAI, berechnet.
    5. Kostenlose und ungenutzte Designvorschläge dürfen von der Lichtblick Bühnentechnik GmbH als Anschauungsobjekte zu Werbezwecken eingesetzt werden.
  2. FRISTEN, VERZUG, GEFAHRENÜBERGANG
    1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen. Die Einhaltung der Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerungen. Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Maß zulässig.
    2. Bei nicht einhalten einer fest vereinbarten Frist ist der Kunde berechtigt, unter Ausschluss weitergehender Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden mitteilen, dass wir aufgrund von uns nicht zu vertretener Umstände oder aufgrund höherer Gewalt – gleichviel ob bei uns oder einem vom uns beauftragten Drittunternehmen eingetreten – nicht zur rechtzeitigen Leistung in der Lage sind. Zum Schadensersatz sind wir nur verpflichtet, wenn wir die nicht rechtzeitige Leistungsfähigkeit nach Maßgabe von Ziffer VI. zu vertreten haben.
    3. Bei Lieferung von Handelsware wird nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit eine 21 tägige Nachfrist in Gang gesetzt. Nach Ablauf dieser Nachfrist gilt Ziff.2 entsprechend.
    4. Wir werden den Kunden unverzüglich von einer Verzögerung unserer Lieferung oder Leistung unterrichten.
    5. Versandweg und –art sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Die Ware auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.
    6. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Kunden oder seiner Erfüllungshilfen liegen, so geht die Gefahr bei Anzeige der Versandbereitschaft über.
  3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
    1. Maßgebend sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zzgl. der gesetzlichen MwSt.. Versand und Verpackung werden extra und zum Selbstkostenpreis berechnet.
    2. Warenlieferungen erfolgen ausschließlich per Nachnahme. Bei Lieferung in das Ausland hat der Kunde Vorkasse zu leisten. Rechnungen sind sofort fällig.
    3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferungen und Sicherheitsleistung setzen. Bei erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
    4. Die Zahlung mit Schecks und Wechsel erfolgt erfüllungshalber. Wir sind berechtigt die Entgegennahme von Wechseln und Schecks abzulehnen. Die Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein oder stellt seine Zahlung ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel angenommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.
    5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Kunden unstreitig und rechtskräftig festgestellt sind.
    6. Rechnungsfälligkeit: 50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung – 50% der Auftragssumme bei Warenübergabe.
  4. EIGENTUMSVORBEHALT
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum. Bei Belieferung von Kaufleuten bleibt die Ware bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
    2. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner sind uns mitzuteilen.
    3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugrechts berechtigt.
    4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
    5. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
    6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.
    7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden in soweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  5. RECHTE DES KUNDEN BEI MÄNGELN
    1. Der Kunde muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch durch sorgfältige Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
    2. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde, sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist, von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwandsersatz zu verlangen. Der Nachfüllungsanspruch wird bei jedem Mangel gesondert ausgelöst. Ein Recht des Kunden zur Minderung besteht bei unerheblichen Mängeln nicht.
    3. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Kunden oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden.
    4. Ansprüche des Kunden wegen Mangels verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs.1 Nr.2, 479 Abs.1 und 634a Abs.1 Nr.2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.
  6. HAFTUNGSBEGRENZUNG
    1. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
    2. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt.
    3. Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungshilfen bleiben unberührt.
    4. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Ziffer V.4. gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
    5. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründeten Tatsachen obliegt uns.
  7. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
    1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann, eine juristisch Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Neuruppin. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
    2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.

LICHTBLICK Bühnetechnik GmbH, Gewerbestr. 20, 16540 Hohen Neuendorf
T-03303/ 507 84-00, F-03303/ 507 84-10